Satzung

des

Fördervereins des Goethe-Gymnasiums Sebnitz

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

     (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Goethe-Gymnasiums Sebnitz e.V.“,   

          nachfolgend als Verein bezeichnet.

 

     (2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

     (3) Der Sitz des Vereins ist Sebnitz.

 

 

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Gymnasiums und seiner Schüler durch materielle, finanzielle und persönliche Unterstützung durch seine Mitglieder.

 

(2)  Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch, gewerkschaftlich oder religiös.

 

(3)  Der Verein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Gymnasiums und den den Verein in besonderer Weise fördernden Mitgliedern.

 

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO1977).

 

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(7)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben.

 

(3)  Die Beitrittserklärung natürlicher Personen soll den Namen, den Stand, das Alter und die Wohnanschrift des Beitretenden enthalten. Sie muss unterschrieben sein. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

 

(4)  Der Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem die Erklärung beim Vorstand eingeht.

 

§ 4

Organe des Vereins

 

     Die Organe des Vereins sind

 

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand.

 

 

§ 5

Mittel des Vereins

 

(1)  Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erhält der Verein durch

a)    Mitgliedsbeiträge

b)    Spenden

c)    Erlöse von Veranstaltungen

 

(2)  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird zweijährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

(3)  Der Vorstand kann für seine Mitglieder, soweit sie juristische Personen sind, mit deren Zustimmung höhere Beiträge bestätigen als für die dem Verein angehörenden natürlichen Personen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.

 

(4)  Der Betrag ist im Voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden.

 

(5)  Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können auf Antrag beim Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

            Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit darüber.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist zweiährlich sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu berufen.

 

(4)  Sie ist ferner zu berufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder ein geschäftsführender Vorsitzender sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes und acht Mitglieder anwesend sind. Dies gilt nicht, wenn die Mitgliederzahl des Vereins weniger als Zehn beträgt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, davon ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

 

(6)  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.

 

(7)  Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Jedem Mitglied ist die Einsichtnahme in die Protokolle der Mitgliederversammlung gestattet.

 

(8)  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und – jeweils für ein Geschäftsjahr – zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, aber Vereinsmitglieder sein müssen.

 

§ 7

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus

1.    dem 1. Vorsitzenden

2.    dem 2. Vorsitzenden

3.    dem Schatzmeister

4.    dem Schriftführer

5.    und einem weiteren Mitglied

 

 

(2)  Dem Vorstand gehört, ohne dass es einer Wahl durch die Mitgliederversammlung bedarf, weiterhin der Schulleiter an. Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter oder, falls dieser verhindert ist, von einem Beauftragten, der dem Lehrerkollegium des Gymnasiums angehören muss, vertreten.

      Diese Personen können nicht zugleich Vorstandsmitglied nach Absatz 1 sein.

 

(3)  Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

(4)  Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende oder einer der Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied sind geschäftsführende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten  (§ 26 Abs.2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Vereinsintern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

 

(5)  Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorsitzenden wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als  500 – 1000 DM für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von den geschäftsführenden Vorständen, sondern auch von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

 

(6)  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

 

(7)  Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder telefonisch eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt 

      die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den

      Ausschlag.

 

(8)  Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

 

(9)  In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 

     (10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen   

            Bestimmungen und der Satzung nicht entgegenstehen darf.

 

 

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf die Erreichung des Vereinszweckes gerichteten Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

 

(2)  Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

            Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des

            Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

      (1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

            a) Austritt

            b) Streichung

            c) Ausschluss

            d) Tod (natürliche Personen)

            e) Auflösung oder Aufhebung des Vereins

            f) Wegfall des Vereinszweckes.

 

(2)  Der Austritt kann jederzeit und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird zu dem in der Austrittserklärung bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Ist  ein solcher nicht angegeben, erfolgt dieser mit dem Ablauf des Tages, an dem die Erklärung beim Vorstand eingeht.

 

(3)  Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

(4)  Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

            Ausschlussgründe sind insbesondere

 

a)    grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen 

      Beschlüsse der Vereinsorgane,

b)    unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

(5)  Vor dem Ausschluss ist der Betroffene persönlich zu hören bzw. ihm ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

(6)  Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Schriftform. Er ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

(7)  Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang beim Vorstand schriftlich Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung oder Herausgabe von Anteilen des Vereinsvermögens. Das Gleiche gilt bei der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod für die Ansprüche der Erben.

 

§ 10

Vermögen

 

(1)  Die Mittel des Vereins gemäß § 5 der Satzung sind gemeinschaftliches Eigentum des Vereins, das nur von den dazu Berechtigten zur Verfolgung des Vereinszweckes verwendet werden darf.

 

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an das Jugendblasorchester Sebnitz e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 11

Geschäftsjahr

 

(1)  Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am

      31. August des nachfolgenden Jahres.

 

(2)  Das Geschäftsjahr im Gründungsjahr des Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am darauf folgenden 31. August.

 

 

§ 12

Haftpflicht

 

            Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste,

            die  bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf Erfüllung

            des Vereinszweckes gerichtet sind, es sei denn, dass der eingetretene Schaden grob

            fahrlässig verursacht worden ist.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

(1)   Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.11.1993

      beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

 

(2)  Bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft gemäß §§ 705 ff. BGB.

 

(3)  Der Vorstand hat den Verein alsbald beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beantragen.

 

 

 

Sebnitz, Änderung §10 (2) beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30. November 2015